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Verein / Ordnung TT

Ordnung der Tischtennisabteilung

§ 1 Organe der Abteilung
a) Geschäftsführender Vorstand
b) Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand
c) Mitgliederversammlung, bestehend aus allen angemeldeten Mitgliedern der Tischtennisabteilung

§ 2 Abteilungsvorstand & Ausgabenregelungen
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) Dem Abteilungsleiter
b) Mindestens 2 Ressortleitern

2. Der erweiterter Vorstand besteht aus den
a) Sachgebietsleitern
b) Mannschaftsführern und Betreuern
c) Jugendsprecher (sofern gewählt)

3. Die Abteilung wird gegenüber dem Hauptvereinsvorstand und den angegliederten Abteilungen, sowie gegenüber dem HTTV und dem Landessportbund und dessen Mitgliedern durch den Abteilungsleiter oder einer der Ressortleiter vertreten.

4. Ausgaben bis zu einer Höhe von 200,- Euro im Einzelfall, mit einer jährl. Begrenzung von 1000,- Euro, können vom Abteilungsleiter oder einem Ressortleiter getätigt werden.
Bis zu 500,- Euro im Einzelfall bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
Ausgaben bis 2000,- Euro im Einzelfall bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
Ausgaben im Einzelfall bis 5000,- Euro bedürfen der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Rechtsgeschäfte über 5000,- Euro im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des geschäftsführenden Vorstands des Hauptvereins. Wenn mehrere Einzelfälle, z.B. Sportkleidung, Sportgeräte usw. angeschafft werden, so zählt hier die jeweilige Gesamtsumme für ein Geschäftsjahr als Einzelfall.

§ 3 Amtsdauer und Beschlussfassung
1. Die Amtsdauer des Abteilungsvorstandes beträgt 1 Jahr und ist auf jeder Jahreshauptversammlung neu zu wählen. Ein Jugendsprecher sollte von den Jugendlichen spätestens 1 Woche vor jeder JHV selbst gewählt und auf der JHV bestätigt werden.

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der jeweiligen Versammlung.

4. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit wird auf § 7, Abs. 8 der Vereinssatzung hingewiesen.

§ 4 Mitgliederversammlung
Hier gelten die ausführlichen Bestimmungen des § 7 der Hauptvereinssatzung mit folgenden Abwandlungen:
Abs.2. b): die Wahlen des gesamten Abteilungsvorstandes und der Revisoren.
Abs. 2 c): entfällt
Abs. 9: Über den Verlauf der Versammlung ist ein genaues Protokoll zu führen, das in dem darauf folgenden Tischtennis-Echo sowie der Homepage www.tt-baunatal.de für alle Mitglieder veröffentlicht wird. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb der darauf folgenden vier Wochen kein schriftlicher Widerspruch beim geschäftsführenden Vorstand erhoben wird. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 5 Abteilungsvermögen
1. Das Abteilungsvermögen setzt sich zusammen aus dem vorhandenen Geldvermögen (Barkasse, Girokonto, Spareinlagen), sowie den angeschafften Sportgeräten (TT-Tische, Schränke, Netze, Umrandungen, Bälle, Trainingsgeräte u.ä.). Das Abteilungsvermögen gehört zum Vermögen des Hauptvereins.

2. Der Ressortleiter Finanzen ist verpflichtet, über den Bestand der Vermögensgegenstände der Abteilung im Wert von über 200,- Euro (im Einzelfall) ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Tag der Anschaffung sowie die Anschaffungskosten hervorgehen.

3. Die Gerätewarte sind der Abteilung für den ordnungsgemäßen Zustand der Gegenstände verantwortlich.

§ 6 Zuwendungen an Vorstand und Mitglieder
Zuwendungen an Mitglieder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

1. Fahrtkosten
a) Alle Mannschaften, erhalten für die Fahrten zu Auswärtsspielen (Pflichtspiele) einen Auslagenersatz von 0,10 Euro je gefahrenen Kilometer. Je Mannschaft können aber nicht mehr als zwei PKW je Spiel abgerechnet werden. Für 4er-Mannschaften kann immer nur ein Fahrzeug je Spiel abgerechnet werden, Außnahme 1. Damenmannschaft, wo eine Sonderregelung vor jeder Saison gtroffen wid. Hierfür ist die Fahrtkostenabrechnung an den Vorstand komplett ausgefüllt abzugeben.
b) Aktive Mitglieder, die ihren Wohnsitz mehr als 10 km von Baunatal entfernt haben, erhalten auf schriftlichen Antrag je gefahrenen km 0,10 € Fahrtkostenerstattung bei allen Serienspielen. In diesem Fall ist jedoch bei Auswärtsspielen mit 6er Mannschaften nur ein weiteres Fahrzeug abzurechnen.
d) Fahrten zum Training sowie zu offenen Turnieren werden nicht vergütet.

2. Aufwandsentschädigungen
Mit den angegebenen Aufwandsentschädigungen sollen folgende Ausgaben pauschal je Kalenderjahr erstattet werden: Telefon-, Fax-, Internet-, sowie alle allgem. Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen und im Einzelfall nicht zu belegen sind.
a) Vorstandsmitglieder erhalten jährlich:
> Abteilungsleiter: 75,- Euro,
> Ressortleiter: 25,- Euro
b ) Sachgebietsleiter, Mannschaftsführer und Betreuer können auf Antrag bzw. gegen Beleg Kosten geltend machen. Über die Zuwendung entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall.

3. Turnierstartgelder
a) Schüler und Jugendliche (bis 21 Jahre) bekommen Startgelder für alle Ranglistenspiele, sowie Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften erstattet, sofern sie komplett an der Veranstaltung teilnehmen.
b) Ebenfalls erhalten alle Fahrer (auch Eltern) hierfür ein Kilometergeld von 0,10 Euro je gefahrenen km erstattet, sofern sie mindestens ein weiteres Kind, welches an dieser Veranstaltung aktiv teilnimmt, in ihrem Fahrzeug mitnehmen.
c) Startgelder für freie Turniere werden Schülern und Jugendlichen (bis 21 Jahre) nur für eine Turnierklasse je Turnier erstattet.
d) Die Tischtennisabteilung übernimmt die Teilnahmegebühren für Kaderlehrgänge des HTTV und des DTTB, sofern sich die Teilnehmer vertraglich verpflichten, mindestens ein Jahr über den zuletzt erstatteten Lehrgang hinaus für die Eintracht zu spielen.

4. Trainer/Übungsleiter
a) Übungsleiter mit einer C- oder B-Lizenz, die als Trainer in einer Gruppe regelmäßig tätig sind, erhalten je durchgeführte und schriftlich nachgewiesene Übungsstunde eine Aufwandsentschädigung von 5,- €.
b) Übungsleiter ohne Lizenz, bekommen einen Auslagenersatz von 2,- Euro je durchgeführte und nachgewiesene Trainingsstunde.
c) Trainer mit einer A- Lizenz, die ein selbständiges Training durchführen, verhandeln mit dem geschäftsführenden Vorstand ihr Gehalt aus, wobei hier insbesondere auf § 2, Abs. 4 zur Genehmigung hingewiesen wird.
d) Die Tischtennisabteilung übernimmt für den Erwerb von Übungsleiterlizenzen alle dafür anfallenden Kosten (Gebühren, Fahrtkosten, sowie evtl. zwingend notwendige Übernachtungen incl. Frühstück), sofern mit dem angehenden Übungsleiter ein Vertrag abgeschlossen wird, mit der Verpflichtung, mindestens drei Jahre die Lizenz der Tischtennisabteilung exklusiv zur Verfügung zu stellen. Sollte die Prüfung nicht bestanden werden, so verpflichtet sich der angehende Übungsleiter, diese mindestens zweimal zu wiederholen. Sollte der angehende Übungsleiter die Prüfungswiederholung ablehnen, müssen der Abteilung die bis dahin angefallenen Kosten voll zurückerstattet werden.

5. Preisgelder
Bei der Erringung einer Meisterschaft erhält die betreffende Mannschaft beim Aufstieg eine Prämie von 30,- Euro. Ein Aufsteiger als 2. seiner Gruppe erhält 20,- Euro. Eine Aufstiegsprämie ab dem 3. Platz wird nicht vergütet.

§ 7 Geschenke an Mitglieder
a) Mitglieder bekommen zum 50., 60, 70, 75., 80. und 90. Geburtstag ein Geschenk, dessen Gesamtwert (incl. evtl Blumen und Karte) 15,- € nicht übersteigen sollte.
b) Mitglieder bekommen zur Grünen, Silbernen, Goldenen und Diamantenen Hochzeit ein Geschenk, dessen Gesamtwert (incl. evtl Blumen und Karte) 30,- € nicht übersteigen sollte.
Evtl. Wertgutscheine werden ausschließlich von unseren Sponsoren bezogen.
c) Bei Trauerfällen entscheidet der Vorstand individuell in jedem einzelnen Fall über eine entsprechende Kondolenzzuwendung (Kranz etc.).

§ 8 Mannschaftsaufstellung
1. Um die Mannschaften für die nächste Halbserie aufzustellen, ist vom Vorstand mindestens vier Wochen zuvor zu einer Sondersitzung einzuberufen.. Der Termin sollte möglichst zwischen dem 01.06. und 07.06, bzw. 01.12. und 07.12. eines jeden Jahres liegen.

2. Die Mannschaftsaufstellung wird von dem Gesamtvorstand durchgeführt, dem alle Ressort- und Sachgebietsleiter angehören. Weitere Spieler sind als Gäste willkommen und haben auch die Möglichkeit gehört zu werden. Bei Abstimmungen hat allerdings nur der Gesamtvorstand ein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters doppelt.

3. Alle Wettkampfmannschaften werden nach der Wettspielordnung des HTTV nach Spielstärke aufgestellt. Maßgebend dabei ist die erreichte Leistungszahl der letzten Halbserie. Die somit erreichten LZ dienen als Richtschnur für die folgenden Mannschaftsaufstellungen, wobei besondere Umstände wie längere Krankheit, Verletzungen, berufliche Abwesenheit und dergleichen berücksichtigt werden müssen. Ebenfalls berücksichtigt werden sollte in allen Fällen das Alter der einzusetzenden Spieler/innen, wobei die spielstarken jugendlichen Spieler immer Vorrang genießen.

4. Es muss je Mannschaft ein Mannschaftsführer und ein Wunschspieltag mit Spielbeginn genannt werden. Bei den Spieltagen ist in erster Linie auf Schichtarbeiter u.ä. Rücksicht zu nehmen.

5. Die Aufstellung der Schüler- und Jugendmannschaften werden vom Jugendleiter, gemeinsam mit den Betreuern und dem Abteilungsleiter, durchgeführt.

6. Einspruch gegen die durchgeführten Mannschaftsaufstellungen sind spätestens drei Tage nach der Sondersitzung schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.

§ 9 Die Kelle des Jahres
1. Jährlich zur Jahreshauptversammlung wird die Kelle des Jahres an ein Mitglied der Abteilung überreicht.

2. Die Kelle des Jahres soll an ein Mitglied verliehen werden, welches sich um das Wohl der Abteilung in sportlicher oder/und ehrenamtlicher Hinsicht verdient gemacht hat.

3. Dies kann sowohl einzelne Mitglieder sowie auch Mannschaften, Gruppen usw. betreffen.

4. Kein Mitglied, auch nicht der Gesamtvorstand, ist von dieser Regelung ausgenommen.

5. Vorschläge für die Kelle des Jahres können von jedem Mitglied spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen JHV an den Vorstand abgegeben werden.

6. Sollten keine Vorschläge eingegangen sein, so schlägt der Gesamtvorstand den/die zu Ehrenden vor. Bei mehr als einem Vorschlag stimmt der Gesamtvorstand hierüber ab.

§ 10 Disziplinarische Maßnahmen
1. Hat sich ein Mitglied des unsportlichen oder dem Ansehen des Vereines schädigendem Verhaltens schuldig gemacht, so kann der geschäftsführende Vorstand nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten folgende Maßnahmen treffen:
a) Schriftliche Verwarnung/Abmahnung
b) Mannschaftsinterne Sperre für einen bestimmten Zeitraum
c) Abteilungsinterne Sperre für einen bestimmten Zeitraum
d) Antrag auf Vereinsausschluss beim Hauptverein
e) Antrag auf Sperre durch ein Organ des HTTV

2. Ob unsportliches Verhalten vorliegt und dies dem Vorstand schriftlich angezeigt werden soll, entscheidet im Erwachsenenbereich die Mehrheit der Mannschaftsmitglieder, im Schüler- und Jugendbereich der Betreuer.

3. Unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten liegt z.B. vor, wenn
a) Ein(e) Spieler(in) wiederholt unentschuldigt zum Spiel, nicht oder unangemessen zu spät erscheint, bzw. das Spiellokal wiederholt vor Beendigung des Spiels ohne Bekanntgabe der Gründe an den Betreuer oder MF verlässt.
b) Wenn sich Mannschaftskollegen wiederholt nicht am Auf- bzw. Abbau der Sportgeräte beteiligen.
c) Wenn Spieler(innen) ihr Spielgerät in irgendeiner Form zerbrechen und dabei Mensch und Hallenausstattung gefährden.

§ 11 Mannschaftsführer & Betreuer
1. Alle Mannschaftsführer und Betreuer gehören zum erweiterten Vorstand, wobei sie auf den dazu eingeladenen Gesamtvorstandssitzungen volles Stimmrecht besitzen.

2. Alle Mannschaftsführer und Betreuer sind verpflichtet, an allen Sitzungen des Gesamtvorstandes sowie an den Sitzungen der Mannschaftsführer mit dem jeweiligen Klassenleiter teilzunehmen. Im Verhinderungsfall ist zwingend ein Stellvertreter zu entsenden.

3. Die Mannschaftsführer/Betreuer sind für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) Spielverlegungen
b) Ersatzgestellung
c) Komplettes und einheitliches Antreten der Mannschaft
d) Ordnungsgemäßer Auf- und Abbaubau der Spielstätte
e) Ausfüllen des Spielformulars
f) Begrüßung des Gegners
g) Führung des Spielformulars
h) Unterschrift des Spielformulars
i) Gegebenenfalls Protest einlegen (in Abstimmung mit der Mannschaft)
j) Zeitgerechte Eingabe der Spielergebnisse bei allen Heimspielen in click-tt
k) Kurzberichte an die Tischtennisabteilung per Email übermitteln
Hierbei wird auf die Mithilfe aller Mannschaftskollegen hingewiesen (§ 10, Abs. 3 )

4. Bei grob unsportlichem Verhalten wird hier auf § 10 Abs. 1-3 hingewiesen. Jede Mannschaft/Betreuer hat das Recht, bei kurzfristigen Entscheidungen, in Abstimmung mit allen Mannschaftsmitgliedern, einen Spieler für ein Spiel zu sperren. Dies ist dem Abteilungsleiter unmittelbar nach der Abstimmung mitzuteilen.

5. Sollte eine Mannschaft den Wunsch haben, aus einem wichtigen Grund einen Spieler auszutauschen (z.B. wegen Auf- .oder Abstieg), so kann sie in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand einen Spieler der eigenen Mannschaft aussetzen lassen und einen Spieler aus einer der folgenden Mannschaften einsetzen. Ohne Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand bedeutet dies jedoch ein Ordnungsverstoß, dem disziplinarische Maßnahmen folgen könnten.

§ 12 Sponsoring
1. Für das Jugendkonzept soll sich ständig bemüht werden, Sponsoren zu finden. Folgende Unterstützungen sind möglich:
a) Anzeige im Tischtennis-Echo
b) Bandenwerbung auf Umrandungen
c) Förderpool 50x50
d) Homepagewerbung
e) Trikotwerbung
f) Trainingsanzugwerbung
g) Barspenden
h) Sachspenden
i) Oder einfach nur Mitglied werden

2. Für die Präsentation bei potentiellen Sponsoren stehen Flyer, Broschüren und weitere Mittel jederzeit für alle Mitglieder zur Verfügung.

§ 13 Technische Beiträge
Die Tischtennisabteilung erhebt zur Aufrechterhaltung seines Spiel- und Trainingsbetriebes, insbesondere zur Förderung der Jugendarbeit, einen technischen Beitrag. Dieser beträgt für
Aktive Mitglieder = 21,00 € halbjährlich
Passive Mitglieder = 9,00 € halbjährlich
Als aktives Mitglied zählen Mitglieder, die am Spielbetrieb und/oder Training teilnehmen.

§ 14 Ordnungsänderungen
1. Ordnungsänderungen, soweit sie die Abstimmung der Mitglieder erfordern, sind nur auf Mitgliederversammlungen mit der jeweiligen Stimmenmehrheit aller abgegebenen Stimmen möglich.
2. Ordnungsänderungen, die lediglich die Mehrheit des Gesamtvorstandes bzw. des geschäftsführenden Vorstand betreffen, werden im TT-Echo sowie auf www.tt-baunatal.de unmittelbar nach Beschlussfassung veröffentlicht.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Ordnung der Tischtennisabteilung des GSV Eintracht Baunatal e.V. löst die am 28.04.06 beschlossene Ordnung ab und tritt durch den Beschluss auf der JHV am 29.04.10 in Kraft.

Hinweis zu Formulierung: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form geschrieben ist.


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